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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Wohltätigkeitsverein Al-Huleh. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz  in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Die Arbeit des Vereins erstreckt sich ausschließlich und unmittelbar auf die Gebiete Wohlfahrt, Kultur, Sport und Schulbildung für Kinder in deutscher Sprache. Der Verein verfolgt vor allem gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird unter anderem dadurch verwirklicht, dass Kinder in deutscher Sprache unterrichtet werden. In diesem Zusammenhang werden auch sportliche Veranstaltungen zusammen mit Kindern der deutschen Sprache durchgeführt, wodurch die gegenseitige Toleranz zwischen Kindern unterschiedlicher Herkunft gefördert wird, um so mögliche Spannungen und Vorurteile schon im Kindesalter abzubauen. Ferner sollen auch Jugendlichen und Erwachsenen an die unterschiedlichen Kulturen herangeführt werden. Der Verein pflegt weiterhin den Kontakt zu anderen sozialen Einrichtungen und Wohltätigkeitsvereinen.
Die sportlichen Aktivitäten des Vereins werden vor allem durch Fußballspiele und Karateveranstaltungen unterstützt Aufgabe der Wohlfahrt ist es, Personen aktiv zu unterstützen, die nicht in der Lage sind, sich selbst ausreichend zu versorgen, und eventuell keine Angehörige haben.
Die Vereinsaufgaben Kultur und Folklore werden durch Erhalt, Vermittlung und Näherbringung des Brauchtums arabischer Tänze und Sitten erfüllt.
Die Aufgabe der Schulbildung wird erfüllt durch die Vermittlung der arabischen und deutschen Sprache. Weiterhin besteht ein wöchentliches Angebot an Nachhilfeunterricht.
Der Verein bietet individuelle Unterstützung für die Angehörigen des Vereins innerhalb seiner Möglichkeiten und hilft ihnen bei der Integration in die deutsche Gemeinschaft.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt den in § 2 genanntem Zweck unmittelbar. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen des Vereins, d. h. keinen Lohn für ihre Arbeit. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein ist auf Mittel angewiesen, die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zusammensetzen. Die Vereinsgelder werden auf ein Konto bei einer Bank eingezahlt.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck und die Arbeit des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
Jedes Mitglied  hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60,00 € jährlich. Es ist möglich, diesen Beitrag auch in monatlichen Raten à 5,00 € zu entrichten.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft die Vereinsinteressen gefährden würde.
Vor der Beschlussfassung durch den Ausschuss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem Vorstand zu nehmen.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Sie kann vom Vorstand nur mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
•    die Mitgliederversammlung
•    der Rat und
•    der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
•    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
•    Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers
•    Entlassung des Vorstandes
•    Wahl des Vorstandes
•    Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers
•    Beschlussfassung über Satzungsänderung
•    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
•    den Haushaltsplan des Vereins
•    Aufgaben des Vereins
•    Aufnahme von Darlehen

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 - Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Die ordnungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Protokollführer und der Versammlungsleiter sowie der Vorsitzende des Vorstands zu unterzeichnen.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand besteht aus acht Personen:
•    dem Vorsitzenden
•    dem stellvertretenden Vorsitzenden
•    dem Schriftführer
•    dem Kassenwart
•    dem Verantwortlichen für Kulturarbeit
•    dem Verantwortlichen für Jugendarbeit
•    dem Verantwortlichen für Soziales
•    dem Verantwortlichen für Auswärtige Angelegenheiten

Vertretungsberechtigt für den Vorstand sind immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit einem jeweils anderen Vereinsmitglied.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, danach erfolgt eine Wiederwahl.
Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. § 7 für die Niederschrift über die Tagung des Vorstands gilt entsprechend. Der Vorstand ist berechtigt, an die einzelnen Vereinsmitglieder Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes zu erteilen. Der Vorstand tritt monatlich einmal zusammen, wenn erforderlich auch mehrmals durch Einberufung des Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
Der Vorstand beschließt die Ausgaben des Vereins.


§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins einem anderen gemeinnützig anerkannten Wohlfahrtsverein zur Verfügung gestellt, der einen vergleichbaren Vereinszweck verfolgt und es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.

Berlin, den 6. Januar 2003